Antrag Schulstraßen

11. April 2024

Nachdem die Moerser Stadtverwaltung aufgrund der vorliegenden Beschlusslage schon seit einigen Jahren damit befasst ist, die Schulwege sicher zu gestalten, wird der Verwaltung nun mit dem „Schulstraßenerlass“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW vom 7. Dezember 2023 mehr Handlungsspielraum und -sicherheit gegeben.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt daher folgenden Antrag:
Die Verwaltung wird auf Grundlage der bereits bestehenden Beschlusslage beauftragt, sowohl in ihrer Eigenschaft als Straßenbaulastträger als auch als Straßenverkehrsbehörde vorrangig an den Grundschulen, ergänzend auch an den weiterführenden Schulen im Stadtgebiet, zur prüfen, ob mit der neuen Erlasslage weitergehende Veranlassungen als bisher getroffen werden können.

Es soll geprüft werden, welche Schulwege bereits einem „sicheren Schulweg“ entsprechen und wo noch Nachbesserungen angeraten sind, ferner an welchen Straßen tatsächlich sogenannte „Schulstraßen“ als temporäre Sperrungen von Straßen für den Kfz-Verkehr im Nahbereich von Schulen eingerichtet werden können und sollten.

Zum Abgleich mit der Beschlusslage und ggf. als Hinweis zur Ergänzung sind nachfolgend noch einmal die empfohlenen Maßnahmen aufgeführt:

  • Die Verkehrssituation um alle Grundschulen (ergänzend an den weiterführenden Schulen) im Stadtgebiet soll auf die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit der Einrichtung einer „Schulstraße“ hin überprüft werden. Bei positiven Voraussetzungen soll ein Zeit-Maßnahmen-Konzept für die Einrichtung erstellt werden. Dabei sollen prioritär und zeitnah Schulstraßen zunächst dort geprüft werden, wo es bereits aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens durch sogenannte „Elterntaxis“ zu Unfällen gekommen ist und/oder bereits der Wunsch der Lehrer- und Elternschaft nach Einrichtung einer „Schulstraße“ besteht.
  • Die Einrichtung der Schulstraßen erfolgt je nach Prüfergebnis
    a) entweder zunächst als Verkehrsversuch mit einer Dauer von maximal einem Jahr
    b) oder direkt über eine dauerhafte Teileinziehung der Straße nach § 7 StrWG NRW.
  • Bei Prüfung und Einrichtung aller „Schulstraßen“ sind die jeweilige Schule und die Elternschaft sowie die betroffenen Anwohnenden frühzeitig in die Planung einzubinden.
  • Die Befahrbarkeit der Schulstraße für Anwohnende sowie weitere unabdingbar er forderliche Fahrten (z.B. Pflegedienste, Fahrdienste für Menschen mit Behinderung) ist gemäß Erlass sicherzustellen.
  • Im weiteren Umfeld der jeweiligen Schule sollen alternative Hol- und Bring-Zonen geprüft und ggfs. eingerichtet werden. Außerdem soll schulisches Mobilitätsmanagement mit entsprechenden Angeboten wie z.B. „Walking Bus“ gemeinsam mit der Schule und Elternschaft angeregt werden.
  • Bereits als Verkehrsversuch eingerichtete Schulstraßen im Stadtgebiet mit positiver Evaluation sind dauerhaft über eine Teileinziehung nach § 7 StrWG NRW einzurichten.

Begründung und Erläuterung: 

An Grundschulen, teilweise auch an weiterführenden Schulen kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen, weil viele Eltern ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen und abholen. Diese sogenannten „Elterntaxis“ gefährden nicht nur die Schulkinder, sondern sorgen auch im Umfeld der Schulen für Stau, Lärm und Luftverschmutzung.In Moers wurde ein entsprechender Antrag bereits vor einigen Jahren gestellt und mit den damals vorliegenden gesetzlichen Gegebenheiten beschlossen und umgesetzt. Mit dem vorliegenden Erlass sind nun die gesetzlichen Rahmenbedingungen gegeben, sodass ggf. heute auch Veranlassungen getroffen werden können, die zum damaligen Zeitpunkt auszuschließen waren. Dies ist Inhalt des vorliegenden Antrags, und es besteht die Erwartung, in dieser Hinsicht weitere Optimierung erzielen zu können.

Die Einrichtung von sogenannten „Schulstraßen“ bedeutet die temporäre Sperrung während der Schulanfangs- und - endzeiten einer oder mehrere Straßen im unmittelbaren Umfeld der Schulen für den Autoverkehr. Anwohnerinnen und Anwohner, Pflegedienste oder Transporte für Kinder mit Behinderungen dürfen die Straße dann trotzdem mit einer Ausnahmegenehmigung befahren.

Der Erlass des Landesverkehrsministeriums NRW hat nun noch einmal klargestellt, unter welchen Bedingungen die Einrichtung einer „Schulstraße“ im Rahmen der geltenden Gesetze und Verordnungen zulässig ist. Denn obwohl es den Wunsch vieler Schulen gibt, vor Ort eine „Schulstraße“ einzurichten, scheiterte dies oft an rechtlichen Bedenken. Diese sind nun ausgeräumt und die Bedingungen für die Einrichtung einer „Schulstraße“ sind klar formuliert. Die Verwaltung muss dafür die entsprechenden Voraussetzungen prüfen, z.B., dass es sich nicht um eine Straße des überörtlichen Verkehrs oder um eine Haupterschlie-
ßungsstraße handelt. Dabei sollen vorrangig Schulen berücksichtigt werden, bei denen es schon zu Unfällen durch „Elterntaxis“ gekommen ist oder die Schule selbst bereits den Wunsch nach einer „Schulstraße“ geäußert hat. Bei Grundschulen (weiterführenden Schulen), bei denen das bislang nicht der Fall ist, soll die Verwaltung zunächst die Voraussetzungen prüfen und dann aktiv auf die Schulen zugehen.

Außerdem sollen die Schulen und die Elternschaft über schulisches Mobilitätsmanagement informiert und damit alternative Formen für den Schulweg angewendet werden. Dies könnte zum Beispiel der „Walking Bus“ sein, bei dem sich die Schulkinder an einer bestimmten Stelle nahe ihrem Zuhause treffen und dann selbstständig oder begleitet gemeinsam zur Schule und wieder zurückgehen.

Außerdem könnten im weiteren Umfeld der Schule Hol- und Bring-Zonen eingerichtet werden, um ein gefahrloses Ein- und Aussteigen aus „Elterntaxis“ zu ermöglichen sowie Gefahren durch rangierende und parkende Autos zu beseitigen, sodass Kinder ihren Schulweg ganz oder zumindest teilweise selbstständig bewältigen können.
 

Mit freundlichen Grüßen
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Christopher Schmidtke 
Gudrun Tersteegen