Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Moers hat in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2020 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Präambel
Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen von Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion orientiert ihre Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist ausdrücklich erwünscht. Die Fraktion strebt daher die Quotierung in den Fraktionsgremien an.
§1 Zusammensetzung der Fraktion
- Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Moers sind die über Wahlvorschläge gewählten Ratsmitglieder (Kernfraktion) und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger.
- Die Kernfraktion wählt zu Beginn der Wahlperiode aus ihrer Mitte zwei Vorsitzende oder die/den Vorsitzenden und eine/n Stellvertreter/in. Die Festlegung erfolgt für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Spätere Wahlen werden von der Fraktion vorgenommen. Bei Wahl einer Doppelspitze werden zur Herstellung der Konformität zur Gemeindeordnung NRW die beiden Fraktionsvorsitzenden im Wechsel von zwölf Monaten pro Kalenderjahr die Ämter „Fraktionsvorsitzende/r“ und „Erste/r stellvertretende/r Fraktionsvorsitzende/r“ übernehmen.“
- Zur Herstellung der Konformität zur Gemeindeordnung NRW werden die beiden Fraktionsvorsitzenden im Wechsel von zwölf Monaten pro Kalenderjahr die Ämter „Fraktionsvorsitzende/r“ und „Erste/r stellvertretende/r Fraktionsvorsitzende/r“ übernehmen.“
- Die Kernfraktion wählt zu Beginn der Wahlperiode die sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen, die in Ausschüssen und Beiräten gemäß § 58.3 GO NW mitwirken. Spätere Benennungen im Laufe der Wahlperiode werden von der Fraktion vorgenommen.
- Die Fraktion beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Fraktionsarbeitskreisen.
- Mitglieder können jederzeit von der Fraktion ausgeschlossen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt. Das Mandat sollte unverzüglich niedergelegt werden.
- Andere Mitglieder des Rates der Stadt können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt.
§2 Aufgaben der Fraktion und ihrer Mitglieder
- Die Fraktionsvorsitzenden oder der/die Fraktionsvorsitzende/n vertreten/vertritt die Fraktion einzeln und gemeinsam nach außen und innen.
- Die Fraktionsvorsitzenden oder der/die Fraktionsvorsitzende legen/legt die Tagesordnung fest, berufen/beruft die Sitzungen der Fraktion ein und leiten/leitet sie.
- Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Die Fraktion lehnt einen grundsätzlichen Fraktionszwang ab. Mitglieder der Fraktion, die abweichend zu votieren beabsichtigen, haben dies vor der jeweiligen Sitzung der Fraktion mitzuteilen.
- Die Fraktionsmitglieder sind bei der Befassung nichtöffentlicher Beratungsgegenstände zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Fraktionsmitglieder sind für die eigenständige Bearbeitung, Recherche, Kontaktpflege und Initiative in dem von ihnen gewählten Aufgabenbereich zuständig.
- Die Fraktion legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
§3 Fraktionsvorsitzende/r
Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben:
- Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion
- Teilnahme an den interfraktionellen Besprechungen.
- Vorbereitung der Fraktionssitzungen, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie zur Terminplanung für die Sitzungen
- Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen entsprechend den Vorgaben der Fraktion. Anträge von Fraktionsmitgliedern auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sollten berücksichtigt werden
- Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktion
- Entscheidung in Dringlichkeitsangelegenheiten, soweit eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann
- BerichtinderFraktionüberdieBeschlüsse.
- Der/die Fraktionsvorsitzende kann Aufgaben an die/den stellv. Vorsitzende/n delegieren. Bei Abwesenheit wird er/sie von ihr/ihm vertreten.
§4 Anträge und Anfragen
- Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat und seine Ausschüsse, sind den Fraktionsvorsitzenden oder der/dem Fraktionsvorsitzenden und der Fraktion zur vorherigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
- Alle Fraktionsmitglieder sind antragsberechtigt.
- Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht beraten werden können, sind der Fraktion nach der Einbringung zur Kenntnis zu geben.
§5 Öffentlichkeitsarbeit
- Es ist die Aufgabe der Fraktion, die Öffentlichkeit und insbesondere Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, interessierte Verbände, Institutionen und Einzelpersonen über ihre kommunalpolitischen Ziele und Aktivitäten zu informieren. Die Fraktion betreibt dazu eine Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressekonferenzen, Presseerklärungen, öffentliche Anhörungen, öffentlichen Sprechstunden und Sitzungen, eigenen Veröffentlichungen u.a.m.
- Namens der Fraktion können öffentliche Erklärungen nur abgegeben werden, wenn ein Fraktionsbeschluss vorliegt oder die Erklärung der inhaltlichen Beschlusslage entspricht.
- Die Fraktion betraut ein Mitglied mit der Pressearbeit.
§6 Interfraktionelle Zusammenarbeit
- Ob und wie für bestimmte Angelegenheiten mit anderen Fraktionen oder Einzelvertreterinnen und -vertreter Kontakt hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens in Rat und Ausschüssen aufzunehmen ist, entscheidet die Fraktion.
- Einzelne Fraktionsmitglieder können ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen treffen noch ihnen gegenüber verbindliche Erklärungen abgeben, sofern die vorherige Befassung der Fraktion zeitnah möglich ist. Sollte aus Zeitgründen eine vorherige Befassung nicht möglich sein, so sind die Fraktionsmitglieder verpflichtet, die Fraktion unverzüglich über Abmachungen oder Erklärungen zu informieren.
§7 Die Fraktionsversammlung
- Die Fraktionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Wer an Sitzungen nicht teilnehmen kann, zeigt dies frühzeitig an.
- Die Fraktionsversammlung wird durch die Fraktionsvorsitzenden oder den/die Fraktionsvorsitzende/n einberufen. Sie/Er schlagen/schlägt eine Tagesordnung vor. Änderungen und Ergänzungen müssen vor der Sitzung angezeigt werden und werden durch die Fraktion beschlossen. Die Fraktion tagt in der Regel wöchentlich, mindestens jedoch vor jeder Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Rates der Stadt.
- Die Einladung zu den Fraktionssitzungen erfolgt in der Regel schriftlich, in dringenden Fällen fernmündlich. Zu den Fraktionssitzungen werden, neben den Fraktionsmitgliedern, der Vorstand des Ortsverbandes von Bündnis 90/Die Grünen eingeladen.
- Über jede Fraktionssitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen. Das Protokoll ist der Fraktion, im Rahmen der Fraktionsversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Fraktionssitzungen sind öffentlich, alle Anwesenden haben Rederecht. Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nichtöffentlichen Rats- oder Ausschusssitzung waren oder sein werden, so haben die nicht zur Teilnahme an solchen nichtöffentlichen Sitzungen Berechtigten den Sitzungsraum zu verlassen. Auf Beschluss von mindestens zwei Drittel der anwesenden Fraktionsmitglieder kann die Öffentlichkeit auf Mitglieder der Fraktion und des Ortsvorstandes von Bündnis 90/Die Grünen beschränkt werden.
§8 Abstimmungen
- Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens drei Tage vor der Sitzung erfolgt. Kann diese Ladungsfrist nicht eingehalten werden, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.
- Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- AlleFraktionsmitgliederhabengleichesStimmrecht,soweitdieGemeindeordnung nicht anders bestimmt. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf entsprechenden Antrag eines Fraktionsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Fraktionsmitglieder, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Alle Beschlüsse bedürfen der Schriftform. Sie werden im Beschlussprotokoll festgehalten.
§9 Finanzen
- Die Fraktionsversammlung wählt eine/n Kassierer/in zur Führung der Kassengeschäfte der Fraktion.
- Zwei von der Fraktionsversammlung gewählte Kassenprüfer/innen prüfen jährlich die Ein- und Ausgaben der Fraktion und berichten darüber der Fraktionsversammlung.
§ 10 Arbeitskreise der Fraktion
- Die Fraktion kann Arbeitskreise zur Vorberatung besonderer Sachfragen einrichten. Die Arbeitskreise bestehen aus den Ausschussmitgliedern der für die jeweiligen Bereiche zuständigen kommunalen Fachausschüsse und Gremien. Sachverständige und Interessierte können hinzugezogen werden. Die Arbeitskreissitzungen sind im Grundsatz öffentlich; Ausnahmen gelten entsprechend § 6.
- Die Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden der Fraktion zugeleitet.
Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung oder bei strittigem Beratungsergebnis erfolgt die weitere Beratung durch die Fraktion
§ 11 Datenschutzrechtliche Regelung
- Die Fraktionsvorsitzenden oder der/die Fraktionsvorsitzende haben/hat dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes beachtet werden. Hierzu gehört insbesondere, dass bei Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten gelöscht werden.
- Die Fraktionsvorsitzenden oder der/die Fraktionsvorsitzende haben/hat darauf hinzuwirken, dass neben-/hauptamtliche Fraktionsmitarbeiter, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
- Weiterhin haben/hat die Fraktionsvorsitzenden oder der/die Fraktionsvorsitzende für die sorgfältige Aufbewahrung und den Umgang mit fraktionsbezogenen Unterlagen (z.B. Verwendungsnachweise, Kontoführung, Zugang zu personenbezogenen Daten etc.) Sorge zu tragen.
§ 12 Mitgliedschaft in der kommunalpolitischen Vereinigung
- Die Mitglieder der Fraktion sind Mitglieder der Kommunalpolitischen Vereinigung Grüne/Alternative in den Räten des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Für die Erfüllung der Beitragsverpflichtung aus der Mitgliedschaft sind die Fraktionsvorsitzenden oder der/die Fraktionsvorsitzende und der/die Geschäftsführer/in verantwortlich.
- Diese Mitgliedschaft berechtigt alle Fraktionsmitglieder, die Dienstleistungen der Kommunalpolitischen Vereinigung GAR-NRW (z.B. Information, Rechts- und Sachberatung, kommunalpolitische Weiterbildung u.a.m.) in Anspruch zu nehmen.
§ 13 Annahme und Änderung dieser Geschäftsordnung
- Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch über den Wahlvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen in den Rat der Stadt gewählten Ratsmitglieder in Kraft.
- Änderung ist möglich, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder der Änderung zustimmt.
Beschlossen in der Fraktionssitzung am 20. Oktober 2020.
Die Fraktionsvorsitzenden